1) Transitmitarbeiterinnen
Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 Abs 3 lit c) sind entsprechend der ausgeübten Tätigkeiten in folgende Verwendungsgruppen einzureihen (Arbeiterinnen und Angestellte)1):Arbeitnehmerinnen, die einfache, schematische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht2) oder teilweise selbständig3) verrichten.