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§ 29a Entlohung von Transitmitarbeiterinnen und niederschwellig fallweise Beschäftigten

Löschnigg/Resch15. AuflMärz 2022

1) Transitmitarbeiterinnen

Transitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 Abs 3 lit c) sind entsprechend der ausgeübten Tätigkeiten in folgende Verwendungsgruppen einzureihen (Arbeiterinnen und Angestellte)1):Arbeitnehmerinnen, die einfache, schematische Tätigkeiten unter Anweisung und Aufsicht2) oder teilweise selbständig3) verrichten.

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