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§ 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration1)

Löschnigg/Resch15. AuflMärz 2022

1) Arbeitnehmerinnen erhalten spätestens2) mit der Juniauszahlung sowie mit der Novemberauszahlung jeden Jahres eine Sonderzahlung (im Sinne von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration). Die Sonderzahlungen sind grundsätzlich halbjährlich zur Auszahlung zu bringen. Eine vierteljährliche Fälligkeit/Auszahlung kann mit Betriebsvereinbarung vereinbart werden:

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