Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen in weiblicher1) Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden2).
1) § 1 dient der Klarstellung und soll zumindest in sprachlicher Hinsicht den Grundsatz der Geschlechtergleichbehandlung im Arbeitsleben erneut in Erinnerung rufen. § 1 entspricht praktisch wortgleich zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen (s auch zB § 3a ASVG, vgl hiezu Müller in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg], Der SV-Komm [Losebl], Erl zu § 3a ASVG mwN).
