(1) Wer vorsätzlich der Anzeigepflicht gemäß § 6 Abs. 2 oder der Informationspflicht gemäß § 12 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer