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§ 25 - Gerichtlich strafbare Handlungen

Barbist/Kröll1. AuflSeptember 2023

(1) Wer

eine gemäß § 2 Abs. 1 genehmigungspflichtige Direktinvestition ohne Genehmigung gemäß § 7 durchführt odergegen eine Auflage gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 lit. a oder gemäß § 8 Abs. 5 in einem Genehmigungsbescheid verstößt oder

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