(1) Zur Beratung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung wird bei seinem Bundesministerium ein Beirat eingerichtet, das Komitee für Investitionskontrolle, in weiterer Folge als „Komitee“ bezeichnet.
je ein Mitglied in Vertretung des führend zuständigen Mitglieds der Bundesregierung, das auch den Vorsitz führt, sowie der Bundesministerinnen bzw. Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
