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§ 4 HSchG (Petsche)

Petsche2. AuflNovember 2023

§ 4 (1) Dieses Bundesgesetz gilt im Verhältnis zu den im Teil II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgeführten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union und den in Z 1 bis 18 genannten Bundesgesetzen für eine Angelegenheit nur insoweit, als die Angelegenheit durch diese Rechtsakte der Union nicht verbindlich geregelt ist oder durch diese Bundesgesetze nicht geregelt ist:

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2016

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