§ 3 (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Abs 3 bis 5 genannten Bereiche für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten.