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§ 3 HSchG (Petsche/Malak)

Petsche/Malak2. AuflNovember 2023

§ 3 (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Abs 3 bis 5 genannten Bereiche für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten.

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