Allgemein:
Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der ÖH und vertritt diese nach außen (§ 34 Abs. 1 HSG 2014).Führung eines Verzeichnisses der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter (§ 30 Abs. 5 HSG 2014).