vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 28

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Für Wahlen in Studienvertretungen hat jede Kandidatin und jeder Kandidat ihre oder seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag mit eingeschriebenem Brief oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenes Dokument bekannt zu geben. Es sind Formulare nach dem Muster der Anlage 6 zu verwenden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte