(1) Jeder Wahlvorschlag, mit Ausnahme des Wahlvorschlages für die Bundesvertretung, muss mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen: Wahlvorschläge für
Organe bis 500 Wahlberechtigte müssen von 10,Organe mit mehr als 500 Wahlberechtigten von 20,