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§ 66

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Seite 168

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