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§ 15

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:

die Universitätsvertretung der Studierenden an Universitäten,

Seite 61

die Pädagogische Hochschulvertretung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen,

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