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§ 14

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul- Studienganges hat folgende Verpflichtungen:

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