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§ 41 – Aufhebung und Einstellung

Jaufer/Painsi1. LfgNovember 2021

(1) Das Restrukturierungsverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben.

(2) Das Restrukturierungsverfahren ist einzustellen, wenn

der Schuldner innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist keinen Restrukturierungsplan vorgelegt hat,

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