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§ 40 – Rekurs

Jaufer/Painsi1. LfgNovember 2021

(1) Gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann von jedem ablehnenden betroffenen Gläubiger, gegen die Versagung der Bestäti

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gung vom Schuldner und von jedem zustimmenden betroffenen Gläubiger Rekurs erhoben werden.

(2) Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Rekurs ist mit Blick auf eine zügige Bearbeitung auf effiziente Weise zu entscheiden.

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