Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist tunlichst binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages zu fällen und sowohl der Bundesregierung als auch der Volksanwaltschaft zuzustellen.
Fassung: BGBl I 100/2003 (NR: 22. GP RV 93 AB 243; BR: 6872 AB 6886).
