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§ 90 (Martin Hiesel)

Hiesel/1. AuflOktober 2019

Die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes hat den Aufschub oder die Unterbrechung der Amtshandlung der Volksanwaltschaft bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zur Folge.

Fassung: BGBl I 100/2003 (NR: 22. GP RV 93 AB 243; BR: 6872 AB 6886).

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