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§ 54 (Ulrich E. Zellenberg)

Zellenberg/1. AuflOktober 2019

Handelt es sich um die Zuständigkeit der Gesetzgebung, dann hat der Antrag einen Gesetzentwurf zu enthalten, der den Gegenstand der Beschlussfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft bilden soll.

Fassungen: BGBl 85/1953 (WV); BGBl I 33/2013 (NR: 24. GP RV 2009 AB 2112; BR: AB 8882).

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