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§ 20a (Harald Eberhard)

Eberhard/1. AuflOktober 2019

Unbeschadet des § 85 kann der Verfassungsgerichtshof in bei ihm anhängigen Rechtssachen durch Beschluss einstweiligen Rechtsschutz zuerkennen, wenn dies nach den Vorschriften des Unionsrechts erforderlich ist.

Fassung: BGBl I 92/2014 (NR: 25. GP RV 263 AB 325; BR: 9256 AB 9269).

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