Unbeschadet des § 85 kann der Verfassungsgerichtshof in bei ihm anhängigen Rechtssachen durch Beschluss einstweiligen Rechtsschutz zuerkennen, wenn dies nach den Vorschriften des Unionsrechts erforderlich ist.
Fassung: BGBl I 92/2014 (NR: 25. GP RV 263 AB 325; BR: 9256 AB 9269).
