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§ 19 RATG (Thiele)

Thiele4. AuflJuli 2023

§ 19 Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen Anspruch nach dem Tarif.

Angemessenheitsgrundsatz

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