§ 18 Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung.
Literatur
Obermaier, Kostenseitig. Zu den Kosten der Urteilsveröffentlichung, ÖJZ 2014/107, 700.