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§ 52 IPRG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 52 Durch dieses Bundesgesetz bleiben folgende Rechtsvorschriften unberührt:

die §§ 94 bis 100 des Urheberrechtsgesetzes,die Art. 91 bis 98 des Wechselgesetzes 1955,

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