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§ 51 IPRG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 51 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Bestimmungen, die in diesem Bundesgesetz geregelte Gegenstände betreffen, vorbehaltlich der §§ 52 und 53, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders

der Buchstabe a des Patentes vom 16. September 1785, JGS 468,die §§ 4, 34 bis 37 und 300 ABGB,

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