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§ 12 EPG (Jesser-Huß)

Jesser-Huß6. AuflAugust 2023

§ 12 (1) Die eingetragenen Partner haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

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