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§ 1392 ABGB (Kepplinger)

Kepplinger6. AuflAugust 2023

§ 1392 Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen, und von dieser angenommen wird; so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heißt Abtretung (Zession), und kann mit, oder ohne Entgelt geschlossen werden.

Fassung JGS 1811/946

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