§ 1391 Der Vertrag, wodurch Parteien zur Entscheidung strittiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.
Fassung JGS 1811/946
§ 1391 Der Vertrag, wodurch Parteien zur Entscheidung strittiger Rechte einen Schiedsrichter bestellen, erhält seine Bestimmung in der Gerichtsordnung.
Fassung JGS 1811/946