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§ 1383 ABGB (Nitsch)

Nitsch6. AuflAugust 2023

§ 1383 Über den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurteilt.

Fassung JGS 1811/946

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