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§ 1382 ABGB (Nitsch)

Nitsch6. AuflAugust 2023

§ 1382 Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beigelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.

Fassung JGS 1811/946

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