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§ 1269 ABGB (Schrammel)

Schrammel6. AuflAugust 2023

§ 1269 Glücksverträge sind: die Wette; das Spiel und das Los; alle über gehoffte Rechte, oder über künftige noch unbestimmte Sachen errichtete Kauf- und andere Verträge; ferner, die Leibrenten; die gesellschaftlichen Versorgungsanstalten; endlich die Versicherungs- und Bodmereiverträge.

Fassung JGS 1811/946

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