§ 1268 Bei Glücksverträgen findet das Rechtmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes nicht statt.
Fassung JGS 1811/946
§ 1268 Bei Glücksverträgen findet das Rechtmittel wegen Verkürzung über die Hälfte des Wertes nicht statt.
Fassung JGS 1811/946