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§ 1035 ABGB (Schurr)

Schurr6. AuflAugust 2023

§ 1035 Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gerichte, noch aus dem Gesetze die Befugnis erhalten hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines andern nicht mengen. Hätte er sich dessen angemaßt; so ist er für alle Folgen verantwortlich.

Fassung JGS 1811/946

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