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§ 894 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 894 Ein Mitschuldner kann dadurch, dass er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen keinen Nachteil zuziehen, und die Nachsicht oder Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zustatten.

Fassung JGS 1811/946

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