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§ 893 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 893 Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern; und sobald ein Mitgläubiger von dem Schuldner ganz befriedigt worden ist, haben die übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr.

Fassung JGS 1811/946

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