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§ 877 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 877 Wer die Aufhebung eines Vertrages aus Mangel der Einwilligung verlangt, muss dagegen auch alles zurückstellen, was er aus einem solchen Vertrage zu seinem Vorteile erhalten hat.

Fassung JGS 1811/946

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