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§ 876 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 876 Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind.

Fassung RGBl 1916/69

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