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§ 476 ABGB (Prankl/Gruber-Risak)

Prankl/Gruber-Risak6. AuflAugust 2023

§ 476 Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu tun freistand. Dergleichen sind:

sein Haus nicht zu erhöhen;es nicht niedriger zu machen;

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