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§ 475 ABGB (Prankl/Gruber-Risak)

Prankl/Gruber-Risak6. AuflAugust 2023

§ 475 (1) Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:

das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen;einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen;

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