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ABGB: Taschenkommentar, Schwimann/Neumayr
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§ 475 ABGB (Prankl/Gruber-Risak)
Prankl/Gruber-Risak
6. Aufl
August 2023
§ 475 (1)
Die Haus-Servituten sind gewöhnlich:
das Recht, eine Last seines Gebäudes auf ein fremdes Gebäude zu setzen;
einen Balken oder Sparren in eine fremde Wand einzufügen;
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§ 475 ABGB