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§ 391 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 391 Die Pflichten nach § 390 bestehen nicht, wenn

der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oderder gemeine Wert der gefundenen Sache 10 Euro nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.

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