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§ 390 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 390 Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.

Fassung BGBl I 2002/104

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