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§ 370 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 370 Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muss sie durch Merkmale beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.

Fassung JGS 1811/946

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