§ 370 Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muss sie durch Merkmale beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.
Fassung JGS 1811/946
§ 370 Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muss sie durch Merkmale beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.
Fassung JGS 1811/946