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§ 369 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 369 Wer die Eigentumsklage übernimmt, muss den Beweis führen, dass der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und dass diese Sache sein Eigentum sei.

Fassung JGS 1811/946

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