§ 369 Wer die Eigentumsklage übernimmt, muss den Beweis führen, dass der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und dass diese Sache sein Eigentum sei.
Fassung JGS 1811/946
§ 369 Wer die Eigentumsklage übernimmt, muss den Beweis führen, dass der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und dass diese Sache sein Eigentum sei.
Fassung JGS 1811/946