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§ 292 ABGB (Kodek)

Kodek6. AuflAugust 2023

§ 292 Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen; sonst heißen sie unkörperliche; z. B. das Recht zu jagen, zu fischen und alle andere Rechte.

Fassung JGS 1811/946

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