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§ 291 ABGB (Kodek)

Kodek6. AuflAugust 2023

§ 291 Die Sachen werden nach dem Unterschiede ihrer Beschaffenheit eingeteilt: in körperliche und unkörperliche; in bewegliche und unbewegliche; in verbrauchbare und unverbrauchbare; in schätzbare und unschätzbare.

Fassung JGS 1811/946

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