§ 28 Den vollen Genuss der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen [Erb-]staaten ist Kindern eines Österreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.
Fassung JGS 1811/946
§ 28 Den vollen Genuss der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen [Erb-]staaten ist Kindern eines Österreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.
Fassung JGS 1811/946