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§ 27 ABGB (Kronthaler)

Kronthaler6. AuflAugust 2023

§ 27 Inwiefern Gemeinden in Rücksicht ihrer Rechte unter einer besonderen Vorsorge der öffentlichen Verwaltung stehen, ist in den politischen Gesetzen enthalten.

Fassung JGS 1811/946

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