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§ 1463. b) redlicher, (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

b) redlicher,

 

§ 1463. Der Besitz muss redlich sein. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen Nachfolger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§ 1493).

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