Wer verjähren und ersitzen kann.
§ 1453. Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigentum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.
Wer verjähren und ersitzen kann.
§ 1453. Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigentum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.
