Ersitzung.
§ 1452. Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand anderen übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart, Ersitzung.
Ersitzung.
§ 1452. Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand anderen übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart, Ersitzung.
