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§ 1452. Ersitzung. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Ersitzung.

 

§ 1452. Wird das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand anderen übertragen; so heißt es ein ersessenes Recht, und die Erwerbungsart, Ersitzung.

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