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§ 1328. 1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung

 

§ 1328. Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.

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